Satzungen von 1988 (Anpassung 2013)

Statuten Skiclub Emmetten

1. Name und Sitz

 

Art. 1 Der Skiclub Emmetten ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Skiclub Emmetten hat Sitz in Emmetten.

 

Art. 2 Der Skiclub Emmetten tritt nach aussen als eine Rechtspersönlichkeit auf.

 

Art. 3 Der Skiclub Emmetten gehört mit allen seinen Skiclubmitgliedern dem Verband Swiss-Ski und dem Regionalverband Zentralschweiz (ZSSV) an.

 

2. Zweck und Ziele

 

Art. 4 Der Skiclub Emmetten bezweckt die Förderung und Pflege des Schneesports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral.

 

3. Mitgliedschaft

 

Art. 5 Mitglieder des Skiclub Emmetten sind:

  • Jugendorganisation JO
  • Junioren
  • Senioren
  • Veteranen
  • Freimitglieder
  • Clubehrenmitglieder

 

Art. 6 Club-Ehrenmitglieder sind keine Mitgliederkategorie von Swiss-Ski. Sie werden deshalb gegenüber dem Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitglieder-Kategorien eingeteilt.

 Art. 7 Der Jugendorganisation JO können Jugendliche gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS angehören. Sie haben kein Stimmrecht. Gegenüber dem Swiss-Ski sind sie nicht beitragspflichtig.

 

Art. 8 Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS, bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.

 

Art. 9 Senioren sind Clubmitglieder, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.

 

Art. 10 Veteranen sind Clubmitglieder, die dem Club während 25 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Die Skiclubmitglieder werden vom Vorstand zu Swiss-Ski-Veteranen ernannt und Swiss-Ski gemeldet.

 

Art. 11 Freimitglieder sind Clubmitglieder, die dem Club während 40 Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Die Skiclubmitglieder werden vom Vorstand zu Swiss-Ski-Freimitgliedern ernannt und Swiss-Ski gemeldet. Gegenüber dem Club und Swiss-Ski sind Freimitglieder nicht beitragspflichtig. Das Gleiche gilt auch für Passivmitglieder

 

Art. 12 Clubehrenmitglieder sind Clubmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt.

 

Art. 13 Aufnahme von Clubmitgliedern

In den Skiclub Emmetten werden Damen und Herren aufgenommen, die das 16. Altersjahr vollendet haben. Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedes Skiclubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied von Swiss-Ski und des Regionalverbandes Zentralschweiz.

 

Art. 14 Wechsel der Mitgliedschaftskategorie

Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Clubs muss dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.

 

Art. 15 Ausschluss von Clubmitgliedern

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.

 

Art. 16 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, sowie durch Auflösung des Clubs. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Vereinsjahr als erneuert.

 

Art. 17 Mitgliederbeitrag

Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des Skiclub Emmetten werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im 1. Quartal des Vereinsjahres erhoben. Die Swiss-Ski-Jahresbeiträge der Clubehrenmitglieder, die gegenüber von Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der Swiss-Ski-Statuten in die offiziellen Swiss-Ski-Mitgliederkategorien eingeteilt sind, werden vom Club bezahlt.

 

Art. 18 Für die Verbindlichkeiten des Skiclub Emmetten haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

 

4. Organe des Skiclub Emmetten

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 20 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Skiclub Emmetten. Sie findet jedes Jahr innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.

 

Art. 21 Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich gemäss folgenden Traktanden abgehalten:

  • Begrüssung
  • Wahl von 2 Stimmenzählern
  • Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
  • Jahresberichte
  • Rechnungsablage
  • Jahresrechnung
  • Revisorenbericht
  • Mutationen
  • Mitgliederbeiträge
  • Budget
  • Wahlen
  • Orientierung
  • Verschiedenes
  • Ehrungen

 

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.

 

Art. 22 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % oder 10 stimmberechtigte Mitglieder des Skiclub Emmetten anwesend sind.

Ist eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist.

 

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

Art. 23 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet.

Art. 24 Der Vorstand des Skiclub Emmetten besteht aus maximal neun Mitgliedern, wobei jeweils folgende Funktionen fest zugeteilt werden:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Sekretär/in
  • Kassier/in

 

Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

 

Art. 25 Dem Vorstand obliegt die Führung des Skiclub Emmetten. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs.

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

Art. 26 Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets. Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. In dringenden Fällen kann diese auch nachträglich erfolgen.

 

Art. 27 Die zwei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können für weitere Perioden wiedergewählt werden. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kontrollen.

 

5. Verschiedenes

 

Art. 28 Das Vereinsjahr des Skiclub Emmetten dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

 

Art. 29 Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.

 

Art. 30 Eine Auflösung des Skiclub Emmetten erfolgt auf dem Weg der Statutenänderung. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Clubs bereiterklären, kann der Skiclub Emmetten nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Emmetten zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Skiclub zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung kein neuer Skiclub gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Gemeinde Emmetten zur Förderung des Sports in der Gemeinde, insbesondere des Jugendskisports.

 

Art. 31 Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des Skiclub Emmetten vom 18.11.1995 beschlossen und an denjenigen vom 14.11.1998, 18.11.2000 und 23.11.2013 revidiert. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft (Swiss-Ski Statuten Art. 8.1).

 

 

 

 

Emmetten, 21.10.2013

 

Der Präsident:

 

Der Vizepräsident

 

 

Skiclub Emmetten

 

Vitus Meier

 

Werner Gröbli